Gibt es einen aus einem Material mit homogener Dichter bestehenden Körper, der einen einzigen stabilen und einen einzigen labilen Gleichgewichtszustand aufweist? Diese mathematische Frage wurde erstmals im Jahr 2006 von den ungarischen Mathematikern Gábor Domokos und Péter Várkonyi mit der Entdeckung eines seither als Gömböc bekannten Körpers bejaht.
Im Jahr 2019 wurde an den EuGH die Rechtsfrage herangetragen, ob eine dreidimensionales Zeichen, welches diesen Körper zeigt, als Marke geschützt werden kann.
Dies war insofern eine besonders interessante Frage, als zwar in der Markenrichtlinie definiert ist, dass ein Zeichen, das ausschließlich aus der Form der Ware besteht, die zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich ist, nicht als Marke eingetragen werden kann, jedoch gerade diese Wirkung nicht allein anhand der grafischen Darstellung der Form festgestellt werden kann. Vielmehr sind zur Erreichung der technischen Wirkung hierzu zusätzliche Informationen wie die homogene Dichte erforderlich, die sich aus dem Zeichen nicht unmittelbar ergeben.
Weiter ist in der Markenrichtline definiert, dass ein Zeichen nicht als Marke eingetragen werden kann, das ausschließlich aus der Form besteht, die der Ware einen wesentlichen Wert verleiht. Auch dies ist beim Gömböc der Fall, jedoch auch hier nur bei Kenntnis der mathematischen Besonderheit.
Der EuGH hat bezüglich der ersten Frage klargestellt, dass bei der Beurteilung, ob ein Zeichen nur aus der Form besteht, die zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich ist, nicht nur die grafische Darstellung heranzuziehen ist, sondern auch die Wahrnehmung der maßgeblichen Verkehrskreise genutzt werden kann, um die wesentlichen Merkmale des betreffenden Zeichens zu ermitteln. Um zu beurteilen, ob diese Merkmale einer technischen Funktion entsprechen, müssen jedoch Informationen aus einer objektiven und verlässlichen Quelle herangezogen werden, zu welchen die Wahrnehmung der maßgeblichen Verkehrskreise gerade nicht zählt.
Zur Beurteilung, ob das Zeichen einer Form entspricht, die der Ware ihren wesentlichen Wert verleiht, sind die Gerichte ebenfalls nicht auf das Zeichen selbst beschränkt, sondern kann auch hier die Wahrnehmung der maßgeblichen Verkehrskreise berücksichtigt werden.
Allerdings hielt der EuGH fest, dass das Eintragungshindernis, wonach eine Marke von der Eintragung ausgeschlossen ist, deren Zeichen einer Form entspricht, die der Ware ihren wesentlichen Wert verleiht, nicht systematisch auf Zeichen anzuwenden ist, welche musterrechtlich geschützt sind oder ausschließlich aus der Form eines dekorativen Gegenstandes bestehen.
Wenngleich somit die eingangs genannte mathematische Frage bejaht werden konnte, hat der EuGH die Frage, ob ein solcher Körper markenrechtlich geschützt werden kann, nun, 14 Jahre später verneint.