Brexit

Mit 31. Jänner 2020 ist das Vereinigte Königreich definitiv aus der Europäischen Union ausgetreten. Dies hat auch Auswirkungen auf gewerbliche Schutzrechte. Während für das Europäische Patentübereinkommen als völkerrechtlichen Vertrag keine Änderungen eintreten, ist dies im Markenrecht nicht der Fall. Aufgrund des Austrittes des Vereinigten Königreichs umfasst die Unionsmarke zukünftig nur noch 27 Staaten der Europäischen Union. Bestehende Unionsmarken werden für das Vereinigte Königreich keine Wirkung mehr haben. Allerdings werden Unionsmarken unter Erhaltung der Priorität im Vereinigten Königreich entsprechende nationale UK-Marken zugeordnet. Für laufende Unionsmarkenanmeldungen wird nach heutigem Stand innerhalb von neun Monaten die Möglichkeit bestehen, eine entsprechende Unionsmarkenanmeldung in eine UK-Markenanmeldung umzuwandeln. Diese Regelungen könnten am Ende der Übergangsfrist, somit nach dem 31. Dezember 2020 in Kraft treten, was in Anbetracht laufender Verhandlungen aber abzuwarten bleibt.

 

Abzuwarten bleibt auch, wie sich laufende Widerspruchsverfahren entwickeln, die sich lediglich auf eine ältere UK-Marke (oder auch gegebenenfalls mehrere UK-Marken) stützen. Sollten keine Übergangsregelungen getroffen werden, würden für entsprechende Verfahren nach dem 31. Dezember 2020 die Widerspruchsgrundlagen wegfallen. Zwischenzeitlich wurden entsprechende Verfahren bereits unterbrochen, zurzeit werden solche Verfahren aber wieder weitergeführt.

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