Im Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache C-541/18 betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 267 AEUV war ein Hashtag (#) Gegenstand der Vorlagefrage. Das Zeichen #darferdas? wurde beim Deutschen Patent- und Markenamt als Marke für Waren in der Klasse 25, nämlich „Bekleidungsstücke, insbesondere T-Shirts; Schuhwaren; Kopfbedeckungen“ angemeldet. Das Deutsche Patent- und Markenamt wies die Markenanmeldung wegen mangelnder Unterscheidungskraft des Zeichens zurück, was von dem Markenanmelder mit Rechtsmittel bekämpft wurde. Der deutsche Bundesgerichtshof wandte sich mit einer Vorlage an das Gericht.
Das Gericht stellte unter Randnummer 18 des Urteils fest, dass nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann, dass ein Hashtag in Bezug auf die Waren der Anmeldung als von einem bestimmten Unternehmen zu identifizieren. Somit kann ein Hashtag grundsätzlich Unterscheidungsfunktion aufweisen und damit als Marke dienen.
Nach Randnummer 19 des Urteils wird allerdings festgehalten, dass derartige Zeichen auf Unterscheidungskraft zu prüfen sind. Dabei stellt der EuGH wie bislang darauf ab, dass die Beurteilung der Wahrnehmung der Durchschnittsverbraucher konkret erfolgen muss, wobei alle relevanten Tatsachen und Umstände zu berücksichtigen sind. Ist ein Zeichen bislang noch nicht im Gebrauch und sind in der Branche neben der wahrscheinlichsten Verwendung des Zeichens (also der Präsentation gegenüber dem relevanten Publikum) noch andere Verwendungsarten praktisch bedeutsam, so sind diese auch zu prüfen. Bloß denkbare, aber praktisch nicht bedeutsame und somit wenig wahrscheinlich erscheinende Verwendungsarten sind jedoch bei dieser Prüfung nicht zu berücksichtigen.
Im Fazit ergibt sich somit, dass bei Marken, die mit einem Hashtag gebildet sind, aber auch allgemein im Prüfungsverfahren auf mögliche Verwendungsarten bzw. Anbringungen einer Marke verwiesen werden kann bzw. werden soll, wenn mehrere Verwendungen der Marke möglich sind, wie im gegenständlichen Fall als Etikett oder auch als direkter Aufdruck auf beispielsweise einem T-Shirt.