Update Brexit

Der 31. Dezember 2020 und damit auch das Ende der Übergangsfrist für den Brexit rückt näher. Es zeichnet sich nunmehr langsam auch ein Bild für bestehende Schutzrechte und zukünftige, neue Anmeldungen ab:

 

Das Europäische Patentübereinkommen (EPÜ) ist vom Brexit nicht betroffen, da es sich hierbei um ein völkerrechtliches Abkommen handelt. Allerdings hat der Brexit Auswirkungen auf das geplante Einheitspatent und das Einheitspatentgericht. Am 20. Juli 2020 hat das Vereinigte Königreich die finalen Vorbereitungen zur Zurückziehung der Teilnahme am entsprechenden Projekt vorgenommen. Somit ist damit aus unserer Sicht zurechnen, dass der ohnedies bereits langwierige Prozess zum Einheitspatent sowie dem Einheitspatentgericht noch weiter erhebliche Zeit in Anspruch nimmt.

 

Für Unionsmarken hingegen hat der Brexit direkte Auswirkungen, da es sich um Unionsrecht handelt. Frage ist, wie die Auswirkungen auf Unionsmarken sind. Bis zum 31. Dezember 2020 sieht das Austrittsabkommen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich vor, das Unionsmarken und Gemeinschaftsgeschmacksmuster gültig sind. Nach Ablauf des Übergangszeitraum gelten alle Anmeldungen, die nicht abschließend bearbeitet wurden, nicht mehr für das Vereinigte Königreich. Alle gewährten Rechte gelten dann nur noch für die Mitgliedsstaaten der Europäischen Union. Letzteres gilt auch für nicht eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster.

 

Inhaber bestehender Unionsmarken werden nach Ablauf der Übergangsfrist automatisch Inhaber einer neuen UK-Marke, die nicht erneut geprüft wird und vergleichbar eingetragen und durchsetzbar ist. Dieser Marke kommt als Zeitrang der Anmeldetag oder das Prioritätsdatum der Unionsmarke zu. Die Marke darf auch nicht mit der Begründung widerrufen werden, dass die Nutzung vor dem Ablauf des Übergangszeitraums im Vereinigten Königreich nicht ernsthaft begonnen worden wäre. Eine ähnliche Regelung ist für Gemeinschaftsgeschmacksmuster vorgesehen. Ähnliches soll für international registrierte Marken und Muster vorgesehen werden, für welche die Europäische Union benannt ist. Daneben sind weitere Vorkehrungen zu treffen, beispielsweise für die Vertretung sowie die gerichtliche Zuständigkeit. Detaillierte Informationen sind unter ec.europa.eu/info/publications/trade-marks-and-designs abrufbar.

 

Für laufende Unionsmarkenanmeldungen ist gemäß der Informationsseite des britischen Patent- und Markenamtes zurzeit vorgesehen, dass Anmelder laufendender Unionsmarkenanmeldungen innerhalb von neun Monaten einen Antrag auf Registrierung einer korrespondierenden UK-Marke stellen können, ohne dass der Zeitrang aus der Unionsmarkenanmeldung verloren geht.

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