Geheimhaltung, Öffentliche Zugänglichkeit, Offenkundige Vorbenutzung

Öffentliche Zugänglichkeit als Folge von nicht ausreichend beachteten Geheimhaltungserfordernissen stellt regelmäßig Angriffspunkte in einer Patentrechtsdurchsetzung dar. Im Speziellen vor einer Einreichung einer Patentanmeldung kommt einer Absicherung von firmengrenzenüberschreitenden Informationsflüssen sowie einer firmeninternen Sensibilisierung von Vertraulichkeit besondere Relevanz zu. Dies wird durch nachfolgend angeführte Entscheidungen abermals exemplarisch unterstrichen.

 

OLG Wien, 33R42/20v:

 

Von W. GmbH an G. GmbH gelieferte Maschine:

 

[...] Wesentlich ist zunächst, dass die Maschine beim Hersteller (W. GmbH) festgestelltermaßen nur für den Probebetrieb und eine anschließende Umbauphase aufgestellt war. Diese Zeit diente offenkundig der laufenden Entwicklung und Erprobung der Maschine anhand der Bedürfnisse des Kunden (G. GmbH) mit entsprechendem Informationsaustausch zwischen den Beteiligten.

 

[...]In dieser Phase bestand ein beiderseitiges betriebliches Interesse, die dabei entstehenden Kenntnisse nicht nach außen dringen zu lassen, sodass die öffentliche Zugänglichkeit der gewonnenen Erkenntnisse schon aus diesem Grund zu verneinen ist.

 

[...] Offenkundigkeit im Zusammenhang mit dem Aufstellen der Maschine bei der G. GmbH wurde aber dadurch hergestellt, dass weitere Besucher der G. GmbH (etwa Geschäftspartner, Monteure, potenzielle Kunden) das bei der Maschine zum Einsatz kommende Verfahren erkennen und verstehen hätten können.

 

[...] Aufgrund der allgemeinen Zugänglichkeit der Maschine für Besucher der Geschäftsleitung bestand die allgemeine Möglichkeit, dass andere Fachleute von deren Technik Kenntnis erlangen.

 

[...] Mit einem Besucher der Geschäftsleitung muss (noch) nicht zwangsläufig eine „Geschäftsbeziehung“ bestehen. Mit nicht näher konkretisierten „Geheimhaltungsbedingungen“ ist noch nichts darüber gesagt, dass sich die Besucher konkret verpflichtet hätten, die Technik der Maschine geheim zu halten.

 

Das angefochtene Patent wurde für nichtig erklärt.

 

OLG Wien, 133R84/19d:

 

[...] Unter den schriftlich vorgelegten Unterlagen befindet sich auf Formularen der vorgedruckte Text:

(“This document must not be copied without our written permission, and the contents thereof must not be imparted to a third party nor be used for any unauthorized purpose. Contravention will be prosecuted.“)

 

[...] Aus dieser Standardformulierung auf bestimmten Formularen lässt sich keine Verpflichtung ableiten, die im betreffenden Fall gelieferte Drosselspule dritten Personen gegenüber geheim zu halten. Diese Erklärung bezieht sich nur auf die Urkunde selbst.

 

[...] Eine stillschweigende Vereinbarung kann aber nicht von vornherein vermutet werden. Es müssen die besonderen Umstände des Falls berücksichtigt werden, wobei die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien und der Gegenstand der Nutzung betrachtet werden müssen. Bedeutsam ist, ob auf der Seite einer am Vertrag beteiligten Person ein objektiv erkennbares Interesse an der Geheimhaltung bestand. Für eine solche stillschweigende Vereinbarung könnte sprechen die Beziehung zwischen Muttergesellschaft und Tochtergesellschaft, ein Joint Venture oder die Lieferung von Prototypen für Testzwecke. Ein gewöhnliches Handelsgeschäft hingegen und der Verkauf von Teilen für eine Serienproduktion bieten grundsätzlich keine Hinweise auf eine solche Vereinbarung.

 

[...] Allein der Umstand, dass es sich um eine Einzelanfertigung handelt, begründet noch keine derartige besondere Geschäftsbeziehung, aus der eine Geheimhaltungsverpflichtung abgeleitet werden müsste.

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