Formmarke

Eine Marke kann auch für eine Formmarke registriert werden. Gerade hier stellt die Unterscheidungskraft häufig eine nur schwer zu überwindende Hürde dar. So hat der EuGH erkannt, dass Formmarken bzw. 3D-Marken nur dann eingetragen werden können, wenn die angesprochenen Verkehrskreise die Form der Marke als derart von einer branchenüblichen Form abweichend ansehen, dass diese in der Form einen Hinweis auf ein Unternehmen erkennen. Dabei hat der EuGH auch festgestellt, dass die Verkehrskreise aus der Form einer Ware oder der ihrer Verpackung, wenn grafische oder Wortelemente fehlen, üblicherweise nicht auf die Herkunft der Ware schließen. Auch ein einfaches Abweichen von der Norm oder der Branchenüblichkeit genügen nicht, sondern muss dieses Abweichen erheblich sein.

Diese Grundsätze führten nun auch zur Löschung der dargestellten und beim EUIPO registrierten Unionsmarke Nr. 010168441. So entschied das EuG, dass die Form der angefochtenen Marke der üblichen Form von Skischuhen entspricht, die im Allgemeinen aus einem hohen Schaft, oft aus leichtem synthetischem Material, mit Sohlen und Schnürsenkeln bestehen. Insbesondere wurde die Ansicht der Beschwerdekammern bestätigt, wonach die Position der Schnürsenkel und der parallelen Streifen auf dem Schaft des Stiefels sowie die Höhe des Schaftes des Stiefels nicht unüblich sind und nur eine Variante der im Bereich der Nachskischuhe üblichen Formen darstellen.

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