Videokonferenz

Mit der Entscheidung G 1/21 beantwortet die Große Beschwerdekammer die zuletzt aufgekommene Frage, ob die Abhaltung mündlicher Verhandlungen in Form einer Videokonferenz dem Recht auf eine mündliche Verhandlung entspricht, selbst wenn nicht alle beteiligten Parteien ihre Zustimmung zur Abhaltung der mündlichen Verhandlung als Videokonferenz erteilt haben.

Die Große Beschwerdekammer kommt zum Schluss, dass wenn eine persönliche Teilnahme einer Partei an einer mündlichen Verhandlung während einer generellen Notlage nicht möglich sei, eine Abhaltung der mündlichen Verhandlung vor den Beschwerdekammern per Videokonferenz im Einklang mit dem EPÜ stünde, selbst wenn nicht alle am Verfahren beteiligten Parteien der Abhaltung der mündlichen Verhandlung per Videokonferenz zugestimmt haben.

In der Begründung legt die Große Beschwerdekammer dar, dass die Abhaltung von mündlichen Verhandlungen vor Ort als Goldstandard gesehen wird. Entsprechend müssen gewichtige Gründe vorliegen, um gegen den Willen der Parteien von diesem Goldstandard abzuweichen. Als einer solcher Gründe wird die generelle Notlage genannt, welche insbesondere in der noch immer andauernden Pandemie und den damit verbundenen generellen Reisebeschränkungen zu sehen ist. Eine Aussage darüber, wie nach Wegfall der aktuellen Notlage weiter zu verfahren ist, wurde aber nicht explizit getroffen.

Darüber hinaus bezieht sich die Entscheidung der Großen Beschwerdekammer lediglich auf Verfahren vor den Beschwerdekammern und trifft keine Aussagen zur Vorgehensweise bei ähnlich gelagerten Fällen vor den Prüfungs- und Einspruchsabteilungen.

Mit dieser Entscheidung nimmt die Große Beschwerdekammer zwar in der aktuellen Pandemiesituation den Standpunkt ein, dass mündliche Verhandlungen vor den Beschwerdekammern auch gegen den Willen der Parteien per Videokonferenz abgehalten werden können, lässt allerdings offen, wie nach Wegfall der Pandemiesituation vorgegangen werden soll.

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